Mit dem massenweisen Einzug der Photovoltaiktechnologie standen Versicherer vor einer neuen Herausforderung, denn die meist fremdfinanzierten Photovoltaikanlagen sollen zuverlässig versichert werden. Es wurden spezielle Produkte für die Versicherung von Photovoltaikanlagen entwickelt. Anfänglich konnte man eine Hand voll Versicherungsunternehmen zählen, die solche Produkte anboten. Zwischenzeitlich waren es dann ca. 35 Unternehmen, die Angebote zur eigenständigen Photovoltaikversicherung unterbreiteten. Doch der Photovoltaikmarkt hat sich gedreht! Die Frequentierung hat stark nachgelassen und Anbieter rudern zurück. Schadenquoten lassen zu wünschen übrig und damalige Lockangebote zu enorm günstigen Konditionen holen einige Mitbewerber ein. Verträge werden bei einigen Versicherungsunternehmen massenhaft teurer, saniert oder gar gekündigt. Wie von Versicherungen gewohnt, gibt es sehr gute, gute und weniger gute Tarife – der Spezialist für Photovoltaikversicherungen ist an dieser Stelle gefragt!
Es gibt insgesamt zwei Möglichkeiten eine Photovoltaikanlage zu versichern. Zum Einen über die Gebäudeversicherung, zum Anderen über die spezielle Photovoltaikversicherung. Da die Gebäudeversicherung in der Regel nur bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und evtl. gesondert vereinbarten Elementarschäden leistet, ist sie zur Absicherung von PV-Anlagen und den laufenden Kosten weniger geeignet. Wesentlich umfangreicher ist die spezielle Photovoltaikversicherung. In Form einer Allgefahrenversicherung bietet sie Versicherungsschutz für nahezu alle unvorhersehbar, von außen auf die Photovoltaikanlage einwirkenden Gefahren (z. B. Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Diebstahl, Vandalismus, Tierverbiss, Schneedruck, Überspannung, u.v.m.), die zu einem Sachschaden führen. Kann die Photovoltaikanlage schadenbedingt keinen Strom in das öffentliche Netz einspeisen, wird zudem der entgangene Stromerlös erstattet.
Jeder Versicherer hat sein eigenes Antragsformular mit speziellen Antragsfragen und Annahmerichtlinien. Der Antrag muss wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, damit sich der Versicherer im Schadensfall nicht auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten berufen kann und leistungsfrei bleibt. Anträge sollten dementsprechend einfach und verständlich aufgebaut sein. Sind Antragsfragen z. B. zu DIN-Normen, VDE- o. VDO Vorschriften, Überspannungsschutz oder Blitzschutzvorrichtungen gegeben, so sollte auf einen anderen Anbieter umgeschwenkt werden. Die beste Variante ist der Antrag ohne eingehende technische Fragen, die jeder ohne umfassendes technisches Wissen beantworten kann.
Es geht um Versicherungen, daher ist der Verweis auf die Bedingungen unumgänglich. Die Photovoltaikversicherung sollte auf den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE) basieren. Darüber hinaus wird über „Besondere Vereinbarungen“ und Klauseln der Versicherungsschutz inkl. Ertragsausfallversicherung für eine Photovoltaikanlage spezifiziert. Zu beachten ist, dass der Versicherer darin nach Gutdünken die Leistungen definieren aber auch einschränken kann. Unter anderem sind neben den speziellen Leistungen auch eventuelle zusätzlich Auflagen, wie z. B. Obliegenheiten vor dem Schadensfall zu beachten, denn es könnten bauliche und/oder technische Anforderungen versteckt sein. Die Auswahl eines Versicherers, nur weil man dort bereits andere Verträge hat, ist in den wenigsten Fällen zu empfehlen. Vielleicht haben Sie bei diesem eine gute und günstige Privat-Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung oder Rechtsschutzversicherung erhalten, aber im Bereich Photovoltaik bietet er nur Standarddeckungen zu erhöhten Konditionen. Fazit: Immer die Versicherungsbedingungen (Leistungen) und Konditionen vergleichen!
Die allgemeinen Leistungen der Photovoltaikversicherung wurden oben bereits angeschnitten. Nun kommen die Deckungserweiterungen ins Spiel, welche folgend auszugsweise aufgeführt werden.
Erfolgt der Betrieb einer finanzierten Photovoltaikanlage auf einem fremdem Dach (Pachtdach) ist das Risiko für den Anlagenbetreiber enorm hoch. Sollte das Gebäude samt Photovoltaikanlage z. B. durch einen Brand zerstört werden kann zwar mit einer Schadenregulierung für die Photovoltaikanlage gerechnet werden, nur die Höhe variiert enorm. Unterlässt der Gebäudeeigentümer den Wiederaufbau des Gebäudes, ist somit auch kein Wiederaufbau der Photovoltaikanlage möglich. In diesem Fall entschädigt die gängige Photovoltaikversicherung lediglich den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Eine riesige Differenz zwischen Zeitwertentschädigung und Restschuld bei der finanzierenden Bank ist vorprogrammiert. Abhilfe schafft die gesondert zu vereinbarende Gap-Deckung.
Der einfache Defekt von Wechselrichter und Photovoltaikmodul ist üblicherweise nicht versichert. Wer hier Ersatz- u. Ertragsausfalleistungen erwartet, sollte die Deckungserweiterung „Innere Betriebsschäden“ ensprechend vereinbart haben.
Dachziegel gebrochen – Regenwasser dringt ein – verursachender Solarteur insolvent - Gebäudeversicherung nicht zuständig – PV-Anlage muss dennoch zur notwendigen Dachreparatur demontiert werden. Ein kostspieliges Szenario, wenn keine De- u. Remontagekostenerstattung inkl. Ertragsausfallentschädigung in ausreichender Höhe vereinbart sind.
Für alte PV-Anlagen ist absolut identische Peripherie, wie damals verbaut, kaum erhältlich. Ist kein Technologiefortschritt vereinbart, kann der Versicherer im Schadensfall auf eine wesentlich geringere Zeitwertentschädigung zurückgreifen.
Schadenbedingt ausgetauschte Peripherie hat einen Restwert, der von der Entschädigungsleistung abgezogen wird. Über einen speziellen Passus verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung der Restwerte.
Standardmäßig erfolgt eine Regulierung von gebrochenen Modulscheiben nur dann, wenn eine äußere Einwirkung vorliegt (z. B. Steinwurf). Was aber wenn das Solarmodul gebrochen ist und die äußere Einwirkung nicht festgestellt werden kann? Kein Problem, sofern die passende Deckungserweiterung vereinbart ist.
Weitere mögliche Deckungserweiterungen zur Photovoltaik-Versicherung sind u. a.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bringt einige haftungstechnische Risiken mit sich und sollte auf jeden Fall abgesichert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die PV-Anlage auf dem eigenen Dach oder auf einem Pachtdach installiert ist. Auf Pachtdächern können z. B. Schäden an dem gepachteten Dach (Mietsachschäden) vom Verpächter geltend gemacht werden. Anlagenteile einer auf dem Eigenheim installierten PV-Anlage könnten bei einem Sturm in den Wintergarten des Nachbarn stürzen - dieser verlangt Schadenersatz. Egal welche Schadenbeispiele auch genannt werden, es kommt eh immer ganz anders! Wichtiger ist vielmehr, dass eine Versicherer an Ihrer Seite steht und prüft, ob für Ihren speziellen Fall eine gesetzliche Haftung gegenüber dem Dritten gegeben ist, der Anspruch der Höhe nach aktzeptabel ist und eine eventuelle Regulierung der Ansprüche gem. der zugrundeliegenden Bedingungen erfolgen kann. Grundsätzlich sollte von jedem Betreiber einer Photovoltaikanlage beachtet werden, dass das Haftungsrisiko weder vorhersebar noch kalkulierbar ist.
Ist die Photovoltaikanlage auf einem Pachtdach (Dach eines Dritten) installiert, so ist die eigenständige Photovoltaikanlagen-Betreiberhaftpflicht zu beantragen. Ist die PV-Anlage auf dem selbstbewohnten Einfamilienhaus installiert, kann das Risiko bei einigen Privat-Haftpflichtversicherungen eingeschlossen werden. Unter Umständen ist für bestehende Verträge ein Tarifwechsel gegen einen geringen Mehrbeitrag erforderlich, was sich als wesentlich günstiger wie die eigenständige Betreiber-HV darstellt. Alle anderen PV-Anlagen auf z. B. Mehrfamilienhäusern o. Gewerbehallen, die sich im Eigentum des PV-Anlagenbetreibers befinden, können evtl. in eine bestehende Haus- u. Grundbesitzer HV oder die Betriebs-Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden. In dem Fall ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer mit dem PV-Anlagenbetreiber absolut identisch ist! Kann kein Einschluss in die bestehenden Versicherungen erfolgen, bleibt nur noch der Abschluss einer eigenständigen Photovoltaik Betreiber-Haftpflichtversicherung.
Die Betreiber-HV Deckung sollte auf jeden Fall folgende Positionen beinhalten
sowie für Anlagen die auf Pachtdächern (fremden Dächern) betrieben werden, die
Die PV-Montageversicherung ist vorwiegend für Unternehmen die Photovoltaikanlagen montieren konzipiert. Aber auch die Eigenmontage durch den späteren Betreiber ist je nach Konzept in Deckung zu nehmen. Versichert sind unvorhersebar eintretende Ereignisse, welche zu einem Sachschaden (Zerstörung/Beschädigung/Abhandenkommen/) an der zu montierenden Peripherie führen. Usache für den Sachschaden können u. a. sein:
Ohne Montageversicherung geht das Montageunternehmen und auch der Auftraggeber ein hohes finanzielles Risiko ein! Sollte ein Schaden größerer Natur eintreten, so muss die Peripherie erneut erworben werden. Hat der Auftraggeber bereits die Photovoltaikanlage bezahlt, dem Montageunternehmer fehlen jedoch die Mittel für eine Wiederbeschaffung, so ist der Ärger vorprogrammiert.